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OZG 2.0 – Verwaltungsdigitalisierung 2026 (DE)
Das Onlinezugangsgesetz 2.0 (OZG 2.0) verpflichtet Bund und Länder, Verwaltungsleistungen durchgängig digital anzubieten. Ergänzende Bundesmittel aus dem IT-Planungsrat-Budget co-finanzieren die Umsetzung in Kommunen und Behörden.
Mit dem im August 2024 in Kraft getretenen Onlinezugangsgesetz 2.0 (OZG 2.0) hat der Bund die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt. Statt der bisherigen Kann-Regelungen schreibt das überarbeitete Gesetz eine verbindliche Bereitstellung digitaler Verwaltungsleistungen vor – inklusive Nachweisfreiheit durch das Once-Only-Prinzip, das Bürgerinnen und Bürgern erspart, dieselben Dokumente mehrfach einzureichen. Für grenzüberschreitende Verfahren gilt das Prinzip gemäß EU-Single-Digital-Gateway-Verordnung ab 2026 verpflichtend.
Wer ist berechtigt? Antragsberechtigte sind Bundesbehörden, Landesbehörden, Kommunen sowie kommunale Zweckverbände und Eigenbetriebe. Die Förderung erfolgt im Rahmen der gemeinsamen Bund-Länder-Finanzierung über den IT-Planungsrat, dessen Budget für 2025/2026 rund 1,6 Milliarden Euro umfasst. Bund und Länder teilen sich die Kosten bei zentralen EfA-Leistungen (Einer-für-Alle-Modell) in der Regel hälftig; Kommunen erhalten über Landesförderbanken wie die NRW.Bank, IBB Berlin oder L-Bank Baden-Württemberg zusätzliche Ko-Finanzierungsangebote.
Förderhöhe und Schwerpunkte: Im Mittelpunkt stehen die Entwicklung und der Betrieb von EfA-Diensten, die Anbindung an das Bundes- und Landes-Identitätsmanagementsystem (BundID), der Auf- und Ausbau von Basisdiensten (z. B. ePayment, Dokumentenmanagementsysteme) sowie Interoperabilitäts- und Sicherheitsmaßnahmen. Die Förderquote beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben; in strukturschwachen Regionen sind Aufschläge über Landesebene möglich. Personalkosten für digitale Transformationsmanager sind grundsätzlich förderfähig.
Antragstellung und Fristen: Bundesbehörden stellen Mittelanforderungen direkt beim Bundesverwaltungsamt (BVA) bzw. über das IT-Planungsrats-Sekretariat. Länder und Kommunen beantragen Landes-Ko-Finanzierungen über die zuständige Landesförderbank oder das jeweilige Landes-CIO-Büro. Laufende Projekte müssen spätestens bis Ende 2026 nachweislich nutzerproduktiv geschaltet sein, um die Schlussabrechnung zu erhalten. Neue Projektanträge für das Haushaltsjahr 2026 sind in der Regel bis Q1 2026 einzureichen.
Umsetzung in der Praxis: Kommunen sollten frühzeitig prüfen, welche EfA-Leistungen ihres Bundeslandes bereits nachnutzbar sind, um Eigenentwicklungen zu vermeiden und Fördermittel effizient einzusetzen. Die Koordinierungsstelle des BMI stellt Muster-Leistungsvereinbarungen und technische Leitfäden bereit. Eine enge Abstimmung mit dem kommunalen Rechenzentrum (z. B. Dataport, ITDZ Berlin, KDZ) beschleunigt die Anbindung erheblich.
Hinweis: Dieser Beitrag ist kein Ersatz für rechtliche oder steuerliche Beratung. Bitte konsultieren Sie für individuelle Fragen einen Fachexperten.
Umsetzungs-Checkliste
- Bestandsaufnahme: Welche Verwaltungsleistungen sind noch nicht digital verfügbar?
- Prüfung verfügbarer EfA-Leistungen des jeweiligen Bundeslandes (Nachnutzung bevorzugen)
- Kontaktaufnahme mit dem Landes-CIO-Büro bzw. der zuständigen Förderbank (z. B. NRW.Bank, IBB, L-Bank)
- Projektantrag mit Kosten-Nutzen-Analyse und Zeitplan bis Q1 2026 einreichen
- BundID-Anbindung und ePayment-Integration in die technische Planung aufnehmen
- Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) gemäß DSGVO / BDSG durchführen
- Projektfortschritt dokumentieren und Zwischennachweise fristgerecht einreichen
- Abschlussnachweis und Nutzerproduktivschaltung bis Ende 2026 sicherstellen
Zahlen & Fakten
ca. 1,6 Mrd. €
Bundesbudget IT-Planungsrat 2025/26
Quelle: IT-Planungsrat / Bundeshaushalt 2025
über 500 Leistungsbündel
Anzahl zu digitalisierender Verwaltungsleistungen (OZG 2.0)
Quelle: BMI – OZG-Umsetzungsbericht 2024
ab 2026 verpflichtend für grenzüberschreitende Verfahren
Once-Only-Prinzip (EU-SDG)
Quelle: EU Single Digital Gateway Regulation (EU) 2018/1724
bis zu 50 %
Ko-Finanzierungsquote Bund für Länder/Kommunen
Quelle: OZG 2.0 Gesetzesbegründung, BGBl. 2024
August 2024 (Umsetzungsfrist läuft)
Inkrafttreten OZG 2.0
Quelle: BGBl. I 2024 Nr. 245
Bund, Länder, Kommunen, Zweckverbände
Förderfähige Stellen
Quelle: BMI OZG-Koordinierungsstelle
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